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Ehescheidung – Allgemeine Informationen

Wie läuft ein Scheidungsverfahren tatsächlich ab?

1. Voraussetzungen der Ehescheidung

Zunächst einmal müssen die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sein, insbesondere muss das Trennungsjahr abgelaufen sein oder der Ablauf unmittelbar bevorstehen. Erst dann kann der Scheidungsantrag frühestens gestellt werden. Auch sollte zu diesem Zeitpunkt Einigkeit über die elterliche Sorge für etwaige gemeinsame Kinder, den Hausrat und die eheliche Wohnung und über den Unterhalt (für die Kinder und ggf. nachehelichen Unterhalt ) herbeigeführt worden sein. Dann muß der Familienrichter die Ehe scheiden, da dann unwiderlegbar vermutet wird, daß die Ehe gescheitert ist.

Besteht keine Einigkeit, so wird erst nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar davon ausgegangen, daß die Ehe gescheitert ist. Hier spielt dann eine abweichende Meinung eines Partners keine Rolle mehr.

Nach mehr als einem Jahr Trennung, aber weniger als drei Jahren, kann die Ehe gegen den Willen eines Partners nur dann geschieden werden, wenn der andere das Gericht davon überzeugen kann, daß eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen ist und somit die Ehe gescheitert ist. Dies kann z.B. durch eine neue dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden.

2. Antragstellung – Scheidungsantrag

Sind die Voraussetzungen gegeben, kann der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Wenn die andere Partei nicht durch einen Anwalt vertreten ist, kann diese der Scheidung zustimmen und es genügt für dieses Verfahren dann der eine Anwalt. Ist der andere Partner ebenfalls durch einen Anwalt vertreten, kann diese ebenfalls zustimmen oder selbst auch einen Scheidungsantrag stellen. Der Scheidungsantrag wird durch einen Schriftsatz an das örtlich zuständige Familiengericht gestellt.

3. Gerichtskosten der Ehescheidung

Mit dem Scheidungsantrag sind dann auch die Gerichtskosten in Höhe von zwei Gerichtsgebühren aus dem voraussichtlichen Streitwert einzuzahlen oder bei niedrigem Einkommen wird der Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zusammen gestellt. Ohne die Einzahlung oder die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird der Scheidungsantrag der anderen Partei nicht zugestellt.

4. Weiterer Verlauf

Im weiteren Verlauf des Verfahrens versendet dann das Familiengericht an beide Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Das Gericht holt dann, wenn ihm die Fragebögen ausgefüllt vorliegen, die Auskünfte hinsichtlich aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung ein, was in der Regel einige Monate dauert. Wenn die Auskünfte dann vorliegen, übersendet das Gericht meistens eine vorläufige Berechnung der Ausgleichsansprüche und bestimmt einen Termin für die Scheidung.

5. Der Scheidungstermin

Im Scheidungstermin selbst müssen sich dann die Parteien ausweisen durch Paß oder Personalausweis und normalerweise muß auch noch das Original der Eheschließungsurkunde vorgelegt werden, damit das Gericht überprüfen kann, daß auch die richtige Ehe geschieden wird. Die Parteien werden dann persönlich vom Gericht kurz angehört und nochmals gefragt, ob die Scheidung tatsächlich gewollt ist. Wenn dies bestätigt wird, wird der Versorgungsausgleich noch kurz besprochen und es müssen natürlich die Anträge aus den Schriftsätzen dann auch tatsächlich gestellt werden.
Dann verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss und die Ehe ist geschieden.
Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden, so dass die Scheidung gegebenenfalls an diesem Tag bereits rechtskräftig ist.

6. Nach der Ehescheidung

Ist die Ehescheidung rechtskräftig, kann der geschiedene Ehepartner, der den Namen des anderen angenommen hatte, seinen Geburtsnamen wieder annehmen.
Manchmal kommt es vor, daß er oder sie dies nicht tun möchte. Gezwungen werden, kann dazu niemand.
Eine Namensänderung ist in der Regel auch mit einigen Kosten verbunden (neue Ausweise, Bankkarten, Änderungen bei den Krankenversicherungen usw.).
Nach der Scheidung ist möglicherweise auch die Krankenversicherung neu zu regeln, wenn eine Mitversicherung über den bisherigen Ehepartner bestand.
Auch kann es sein, daß noch gemeinsames Vermögen auseinanderzusetzen ist. Ein solches kann z.B. in einem gemeinsamen Haus bestehen, an dem beide den gleichen Anteil haben, also vielleicht kein Zugewinnausgleich stattgefunden hat und auch nicht erforderlich ist. Hier muss dann eine weitere Einigung herbeigeführt werden.

Hat eine der Parteien eine ausländische Staatsangehörigkeit, muss gegebenenfalls noch die Anerkennung der deutschen Scheidung für den Heimatstaat veranlasst werden. Geschieht dies nicht, ist normalerweise eine neue Eheschließung im Heimatstaat nicht möglich.

Schließlich ist spätestens nach der Ehescheidung auch der Scheidungsanwalt zu bezahlen. Damit hier nicht der große Betrag plötzlich fällig ist, empfehlen sich Vorschußzahlungen vorher.