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Wie läuft das Scheidungsverfahren konkret ab?

Es beginnt mit der Stellung des Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt. Für das Verfahren herrscht zumindest für den Antragsteller oder die Antragstellerin Anwaltszwang.

Mit der Einreichung des Antrags werden die Gerichtsgebühren fällig, die dann entweder unmittelbar eingezahlt werden oder es wird ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragt, so daß Sie hierfür bereits ein staatliches Darlehen bekommen.

Der Antrag wird, wenn die Kosten eingegangen sind, der anderen Partei zugestellt, die mit der Zusendung/Zustellung aufgefordert wird, dazu Stellung zu nehmen. Hierzu setzt das Gericht in der Regel eine Frist. Oft werden auch schon zu diesem Zeitpunkt die Fragebögen für den Versorgungsausgleich übersandt.

In dem Fragenbogen zum Versorgungsausgleich sind dann Angaben zu möglichen Rentenanwartschaften, privaten Rentenversicherungen u.a. zu machen. Auf Basis der Antworten holt dann das Gericht Daten zu den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein. Dies dauert auch im Computerzeitalter offensichtlich immer noch 3 – 4 Monate.

Wird um einige weitere Punkte gestritten, kommt natürlich ggf. weiterer Schriftwechsel zwischen den Parteien über das Gericht hinzu. Da alles immer über das Gericht läuft, kann dies ein Verfahren ggf. erheblich in die Länge ziehen. Außergerichtliche Verhandlungen sind natürlich weiterhin möglich.

Sobald die Auskünfte vorliegen, übersendet dann meistens das Gericht eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs, die von Ihrem Anwalt und Ihnen geprüft werden sollte, und es bestimmt einen Termin für die Scheidung. Zu diesem müssen Sie dann persönlich auch beide erscheinen. Der Anwalt oder die Anwälte allein genügen nicht.

Im Termin müssen sich dann die Parteien ausweisen und die Original-Heiratsurkunde vorlegen, damit das Gericht auch sicher die richtige Ehe scheiden kann.

Die Parteien werden dann sehr sachlich zum „Scheitern“ der Ehe angehört und der Trennungszeitpunkt und die „Zerrüttung“ müssen sich zur Überzeugung des Gerichts bestätigen. Der Scheidungsantrag muß dann auch mindestens von einer Partei gestellt werden.

Wenn keine weiteren Punkte zu klären sind, erläutert das Gericht ggf. noch die vorgesehene Entscheidung zum Versorgungsausgleich und dann kann die Scheidung ausgesprochen werden. Dies erfolgt nun durch einen Beschluß, der verkündet wird und nicht mehr durch ein Urteil.

Wenn beide Parteien durch Anwälte vertreten sind und dann auf Rechtsmittel verzichtet wird, kann die Scheidung auch noch sofort rechtskräftig werden. Ansonsten ist zunächst der Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten, bevor dann ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluß vorliegt.

Wenn alles gut vorbereitet ist und glatt abläuft, dauert ein solcher Termin oft weniger als 10 Minuten.