Kindesunterhalt bei volljährigem Kind mit eigenem Vermögen

In der anwaltlichen Familienrechtspraxis taucht gelegentlich die Frage auf, ob ein volljähriges Kind, welches sich noch in der Schule oder Ausbildung befindet, Anspruch auf Kindesunterhalt gegen seine Eltern hat, wenn es über eigenes Vermögen verfügt. 

Grundsätzlich würden hier auch die unterhaltspflichtigen Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Unterhalt zahlen müssen.

Verfügt aber das volljährige Kind über eigenes Vermögen, muß es dieses vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt bzw. die eigene Ausbildung verwenden.
Das OLG Zweibrücken hat hierzu 2015 eine eindeutige Entscheidung getroffen:

„Ein Kind, das mit Eintritt seiner Volljährigkeit über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat deshalb vorhandenes Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs während der Ausbildung einzusetzen; ihm kann unterhaltsrechtlich nicht gestattet werden, sein Vermögen anderweit zu verbrauchen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte.“ (Az. 2 UF 107/15)

Das Kind darf also dieses Vermögen (bis auf den Schonbetrag) auch nicht für andere Dinge (Urlaub, Kauf von Luxusgütern, u.a.) verwenden, oder dieses verschenken.