Scheidungskosten als besondere Belastung bei der Einkommensteuer
Das Finanzgericht Köln hat in seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung im Verfahren 14 K 1861/15 vom 13.1.2016 festgestellt, daß Scheidungskosten keine „Prozesskosten“ sind, die im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes von 2013 nicht abzugsfähig wären. Das Finanzamt hatte die Scheidungskosten unter Berufung auf die seit 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht berücksichtigt.
Der Senat sah den Sachverhalt anders und erkannte die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen an. Begründet wurde das Urteil damit, daß Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der „Prozesskosten“ fallen.
Mann könne dies sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten entnehmen.
Vgl. Pressemitteilung FG Köln vom März 2016
Wörtlich heißt es:
In der Folge spricht auch § 150 FamFG, der die Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen regelt, nicht von Prozesskosten oder Kosten des Rechtsstreits, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ebenso spricht § 132 FamFG, welcher die Kosten bei Aufhebung der Ehe regelt, von den Kosten des Verfahrens. Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten. Damit erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.
Die Entscheidung ist leider nicht rechtskräftig, aber im Hinblick beim Bundesfinanzhof anhängige Revision (Verfahren dort mit Aktenzeichen VI R 9/16 anhängig), sollte man, bis hier abschließend entschieden ist, die Aufwendungen steuerlich als besondere Belastung geltend machen – mit Verweis auf dieses und ggf. auch andere Verfahren, die in der Angelegenheit beim Bundesfinanzhof derzeit noch anhängig sind.
Achtung: Dies gilt nur für reine Scheidungskosten (Scheidung und Versorgungsausgleich). Kosten der Vermögensauseinandersetzung, z.B. für den Anwalt und den Notar im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, sind nicht dazu gehörig! Wird im Rahmen der Scheidung um andere Dinge gestritten, können die anteiligen Kosten dafür nicht in Abzug gebracht werden!
Wenden Sie sich im Zweifelsfall hier dann an Ihren Anwalt und/oder Ihren steuerlichen Berater.
Update 2017: Leider macht der BFH hier nun dem Steuerzahler einen Strich durch die Rechnung …